In einer aktuellen Entscheidung (Az. 5 W 88/11) hat das Kammergericht einen Beschluss des Landgerichtes Berlin (Az. 91 O 25/11) bestätigt, wonach das Fehlen einer Datenschutzerklärung zur Verwendung des “Like-Buttons” von Facebook in einem Online-Shop nicht zum Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen führt.

Allerdings kann die Verwendung des “Like-Buttons” bzw. “Gefällt mir – Buttons” datenschutzrechtlich relevant sein. Diese Frage wurde mit dieser Entscheidung noch nicht richterlich geklärt.
Betreiber einer Website bzw. eines Online-Shops, die den “Like-Button” von Facebook integriert haben, riskieren demnach eine Abmahnung und weitere rechtliche Konsequenzen. Ich empfehle Ihnen daher, eine entsprechende Datenschutzerklärung auf Ihre Website bzw. in Ihren Online-Shop einzufügen.
Link: Muster für eine Datenschutzerklärung zu Facebooks “Like-Button”
Link: Weitere Informationen zur richterlichen Entscheidung









